06821 - 93 162 0 info@notarbeck.de

Das Recht,

Vereine zu bilden, steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes.

Verein

Es gibt große Vereine und kleine Vereine. Es gibt Sportvereine, Karnevalsvereine, Fördervereine, Naturschutzvereine und viele andere Vereine mehr. Kaum einer, der nicht Mitglied in einem Verein ist. Vereine helfen dem Einzelnen, seinen besonderen Interessen nachzugehen, Ziele zu verfolgen oder Ideale zu verwirklichen. Das Recht, Vereine zu bilden, steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Rechtsfähig und zum eingetragenen Verein (e. V.) wird der Verein, wenn er in das -> Vereinregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen wird.

Vereinsregister: In das Vereinsregister werden alle Vereine eingetragen, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein sollen (Rechtsfähigkeit). Die Vereinsregister werden bei den Amtsgerichten geführt. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Einzutragen sind der Name des Vereins, sein Sitz, der Vorstand und dessen Vertretungsbefugnis. Jeder, der sich im Vereinsregister über einen Verein informiert, kann sich auf die Eintragungen verlassen. Das Vereinsregister dient als öffentliches Register der Rechtssicherheit.

Vereine, die nicht oder noch nicht im Vereinsregister eingetragen sind, bergen für Vorstand und Mitglieder große Haftungsrisiken. Von der Rechtsform des nicht eingetragenen Vereins raten Notare deshalb regelmäßig ab.

Alle wichtigen Informationen rund um das Thema Verein bietet auch die Bundesnotarkammer auf https://verein-gruenden.notar.de an.

Sieben Freunde müsst ihr sein: Die Vereinsgründung
Mindestens sieben künftige Mitglieder müssen sich zur Gründung zusammenfinden, wenn das Amtsgericht den Verein in das Vereinsregister eintragen soll. Die Gründer müssen keine Menschen aus Fleisch und Blut sein. Auch juristische Personen können Mitglied in einem Verein sein, zum Beispiel andere eingetragene Vereine oder Gesellschaften.

Bei der Gründung eines Vereins sind viele -> Förmlichkeiten zu beachten. Der Notar hilft Ihnen schon bei der Vorbereitung der Vereinsgründung, dass diese Regeln nicht zum Stolperstein werden.

Förmlichkeiten sind kein Selbstzweck. Das Vereinsregister kann seine Funktion nur erfüllen, wenn das Amtsgericht bei Eintragungen penibel auf deren Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Vereinsorgane achtet. Wer über diese Genauigkeit stöhnt sollte daran denken: Sie dient allen, vor allem dem eigenen Schutz.

In der Gründungsversammlung legen die Gründer die Vereinssatzung einstimmig fest. Die Originalsatzung wird datiert und von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben. Dann wählt die Versammlung den Vorstand des Vereins. Darüber muss ein Protokoll angefertigt werden, das mindestens folgende Punkte enthält:

  • den Ort und den Tag der Versammlung,
  • den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse,
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der gewählten Vorstandsmitglieder,
  • die Annahme der Wahl durch die Gewählten,
  • die Unterschriften der Personen, die nach der Vereinssatzung das Protokoll unterzeichnen müssen.

Dem Protokoll muss eine Anwesenheitsliste beigefügt werden.

Jetzt aber schnell: Die Eintragung in das Vereinsregister
Nach der Gründung sollte der Verein möglichst zügig in das Vereinsregister eingetragen werden. Bis zur Eintragung müssen die Mitglieder und alle, die für den Verein handeln, damit rechnen, dass sie persönlich für die Verpflichtungen des Vereins einstehen müssen. Erst mit der Eintragung gehen die Rechte und Pflichten, auch die Haftung, auf den Verein über.

Der frisch gewählte Vorstand zeigt die Gründung des Vereins beim zuständigen Finanzamt an und meldet den Verein beim Vereinsregister an. Die Anmeldung muss -> öffentlich beglaubigt sein. Meistens formuliert der Notar die Anmeldung: dann ist er auch für den Inhalt verantwortlich.

Öffentliche Beglaubigung: Bei einer öffentlichen Beglaubigung wird die Unterschrift unter einer schriftlichen Erklärung, hier der Anmeldung, von einem Notar beglaubigt. Der Notar bestätigt, dass eine bestimmte Person eine Unterschrift geleistet hat. Dazu muss der Text in Gegenwart des Notars unterschreiben oder die Unterschrift vor dem Notar persönlich anerkannt werden. Kennt der Notar den Unterzeichner nicht, prüft er dessen Identität anhand amtlicher Ausweise. Dadurch schützt die Unterschriftsbeglaubigung nicht nur die Sicherheit des Rechtsverkehrs, sondern auch Unterzeichner vor Fälschungen ihrer Unterschriften. Mehrere Unterzeichner können ihre Unterschriften auch nacheinander beglaubigen lassen oder zu verschiedenen Notaren gehen.

Der Notar leitet die Anmeldung mit den beglaubigten Unterschriften sowie die Satzung und das Gründungsprotokoll an das zuständige Amtsgericht weiter.

Übrigens: Beschließt die Mitgliederversammlung Satzungsänderungen, wählt sie einen neuen Vorstand oder ändert sie dessen Vertretungsbefugnis, gilt: Auch diese Vorgänge sollte der Vorstand schnell anmelden. Denn: Der Verein muss sich an den Angaben, die im Vereinsregister eingetragen sind, festhalten lassen. Satzungsänderungen werden erst ist der Registereintragung wirksam.

Die Gemeinnützigkeit
Verfolgt ein Verein ausschließlich Ziele, die der Allgemeinheit dienen, kann er als gemeinnützig anerkannt werden. Dann wird er steuerlich bevorzugt behandelt und kommt leichter in den Genuss von öffentlichen Fördermitteln. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann für die Finanzplanung eines Vereins wichtig sein. Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen anhand des Vereinzwecks und der tatsächlichen Tätigkeit des Vereins. Am besten stimmen Sie den Entwurf der Vereinssatzung nicht nur mit dem Notar, sondern auch mit dem zuständigen Finanzamt ab, damit die Satzung nicht schon kurz nach der Gründung geändert werden muss.
Das Grundgesetz des Vereins: die Satzung
Jede Gemeinschaft braucht Regeln. Die Regeln für das Vereinsleben nennt man Satzung. Die Vereinssatzung legt Namen, Sitz und Zweck des Vereins fest und muss die Bestimmung enthalten, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Daneben müssen Regelungen enthalten sein über

  • Ein- und Austritt der Mitglieder,
  • Mitgliedsbeiträge,
  • Bildung des Vorstands,
  • Voraussetzungen und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung und über die Dokumentation der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Über diesen Mindestinhalt hinaus können die Mitglieder ihr Vereinsleben in der Satzung gestalten. Vollständigkeit ist wichtig, aber nicht alles ist rechtlich zulässig oder sinnvoll. Ihr Notar kann Ihnen einen maßgeschneiderten Satzungsentwurf erstellen. Fachverbände (z. B. der Landessportverband) halten Satzungsmuster bereit. Auch wer Muster verwendet, sollte die Gründung frühzeitig mit einem Notar besprechen. Der kennt mögliche Fallstricke und gibt nützliche Hinweise. So vermeidet man Beanstandungen durch das Vereinsregister und beugt Streit im Verein vor.

Der Verein lebt: Seine Organe
Damit der Verein leben kann, braucht er Organe: mindestens den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Daneben können noch zusätzliche Gremien bestehen.

a) Der Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen („Vorstand im Sinne des § 26 BGB“). Er kann aus einer Person oder -> mehreren Vorstandsmitgliedern bestehen.

Bei mehreren Vorstandsmitgliedern sollte die Satzung die Vertretungsbefugnis regeln: Darf ein Vorstandsmitglied den Verein allein vertreten, müssen zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder sogar alle gemeinschaftlich handeln? Man sollte hier abwägen. Zwar schützt eine Gesamtvertretung vor Missbrauch. Dafür ist sie jedoch bei alltäglichen Geschäften umständlich. Auch dazu kann der Notar beraten.

Manche Vereine berufen weitere Personen neben die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder in den Vorstand. Dieser „Gesamtvorstand“ oder „erweiterte Vorstand“ entscheidet intern über die Geschäfte des Vereins. An die Beschlüsse dieses Gremiums ist der vertretungsberechtigte Vorstand gebunden. Verstöße gegen eine solche Weisung schränken die Vertretungsbefugnis nach außen nicht ein, können aber zu Ersatzansprüchen des Vereins führen.

Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber für ihre Amtsführung verantwortlich und müssen in der Mitgliederversammlung Rechenschaft darüber ablegen.

Üben Vorstandsmitglieder ihr Amt unentgeltlich oder gegen eine Vergütung aus, die jährlich 500 € nicht übersteigt, haften sie für einen etwas verursachten Schaden dem Verein gegenüber persönlich nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

Der Verein jedoch ist generell für jeden Schaden verantwortlich, den der Vorstand gegenüber Dritten in Ausführung seines Amtes verursacht.

b) Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihr kommen – meistens ein- oder zweimal im Jahr – die Mitglieder zusammen. Die Mitgliederversammlung trifft alle grundsätzlichen Entscheidungen grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss. Sie wählt zum Beispiel den Vorstand und beschließt die Satzung und deren Änderung. Ein Beschluss, der die Änderung der Satzung zum Gegenstand hat, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Zur Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder eingeladen werden. Die Einladung muss fristgerecht und in der richtigen Form erfolgen. Wann und wie dies zu geschehen hat, bestimmt die Satzung. Werden Beschlüsse gefasst, die in das Vereinsregister einzutragen sind, ist das -> Protokoll mit der Anmeldung zum Vereinsregister einzureichen.

Das Protokoll hält den Ablauf der Mitgliederversammlung fest, entweder ausführlich oder in Ergebnissen. Protokolle, die zum Vereinsregister einzureichen sind, müssen mindestens enthalten:

  • Name des Vereins,
  • Ort und Datum der Versammlung,
  • Versammlungsleiter und Protokollführer,
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
  • Anwesenheit und Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  • Aufzählung der Tagesordnungspunkte und Annahme der Tagesordnung,
  • zur Abstimmung gestellte Anträge und Art der Abstimmung, z. B. durch Handaufheben,
  • gefasste Beschlüsse im Wortlaut und das jeweilige Abstimmungsergebnis,
  • bei Wahlen die Daten der Gewählten, die Ämterverteilung und die Annahme der Wahl,
  • bei Satzungsänderungen den vollständigen Wortlaut der geänderten Bestimmungen,
  • die Unterschriften, die die Satzung vorschreibt.

Tipp: Sie vermeiden Formfehler, wenn Sie für die Einladung, die Versammlungsleitung und das Protokoll auf Ihren Verein zugeschnittene Formulare und Checklisten verwenden. Ihr Notar berät sie dazu.

Alles hat ein Ende: Die Beendigung des Vereins
Die Tätigkeit eines Vereins endet durch Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit oder durch Vereinsverbot.

Aufgelöst wird ein Verein durch einen Beschluss der Mitgliederersammlung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wenn die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht, muss der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Der Auflösungsbeschluss muss durch den Liquidator beim Vereinsregister zur Eintragung angemeldet werden. Liquidator ist meistens der Vorstand. In der Liquidationsphase können die Gläubiger des Vereins ihre offenen Forderungen anmelden. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden beendet, noch offene Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten des Vereins erfüllt. Ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses fällt das restliche Vermögen an den in der Satzung bestimmten Berechtigten. Anschließend meldet der Liquidator die Beendigung der Liquidation zum Vereinsregister an; nach deren Eintragung ist der Verein erloschen.

Entziehung der Rechtsfähigkeit und Vereinsverbot: Das Amtsgericht entzieht dem Verein die Rechtsfähigkeit, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei gesunken ist. Die nach dem Landesrecht zuständige Behörde kann dem Verein die Rechtsfähigkeit entziehen, wenn er das Gemeinwohl gefährdet oder sich ohne staatliche Erlaubnis in erster Linie wirtschaftlich betätigt.

Ein Vereinsverbot kann das Bundesinnenministerium oder der Innenminister eines Landes aussprechen; aber nur, wenn der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins gegen Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung verstößt.

Der Notar berät Sie schon im Vorfeld der Eintragung Ihres Vereins. Als unparteiischer Berater begleitet Sie der Notar durch das Vereinsleben. Er hilft, die richtige Gestaltung zu finden. Und immer gilt: Beratung inklusive.

(Quelle: Info-Broschüre des Deutschen Notarverlags in Kooperation mit der DNotV GmbH, der Servicegesellschaft des Deutschen Notarvereins)

Haben Sie weitere Fragen oder möchten einen Termin vereinbaren?

Nehmen Sie einfach telefonisch Kontakt auf. Wir beraten Sie!

Kontakt

Notar Justizrat Dr. Matthias Beck
Bahnhofstraße 47
66538 Neunkirchen

Öffnungszeiten

Montag - Freitag
08.00 - 17.30 Uhr
und nach Vereinbarung

Telefon/FAX

FAX 06821 93 162 10

Parken

Ausreichend nahegelegene Parkplätze finden Sie im Saarpark-Center (Parkhaus Nord). Schwerbehindertenparkplätze befinden sich in der Bahnhofstraße unweit des Notariats.