Das richtige rechtliche Kleid
für Ihren künftigen Betrieb maßschneidernUnternehmen gründen, erwerben, übertragen
Mit einer Idee fängt es an. Oder einem Angebot. Und Sie wollen Unternehmer werden. Jetzt können Sie die Weichen stellen und Ihr Unternehmen auf das richtige Gleis bringen.
Bevor Sie Ihre ersten Verträge unterschreiben, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater und mit Ihrer Bank sprechen. Natürlich mit Ihrem Partner. Und mit Ihrem Notar: Mit seiner Hilfe können Sie das richtige rechtliche Kleid für Ihren künftigen Betrieb maßschneidern. Sie haben die Wahl: Statt als Einzelperson Ihr Unternehmen selbst zu schultern, können Sie allein oder mit Geschäftspartnern einen neuen -> Unternehmensträger gründen.
Unternehmensträger ist, wem Rechte und Pflichten aus dem Unternehmen juristisch zugeordnet werden: z. B. eine Einzelperson, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder eine andere Körperschaft.
Die Auswahl an Rechtsformen ist groß: sie reicht vom Einzelkaufmann bis zur großen börsennotierten Aktiengesellschaft.
Einzelkaufmännisches Unternehmen
Firma: Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften haben einen besonderen Namen, unter dem sie am Rechtsverkehr teilnehmen, die Firma. Eine Firma kann den Namen des Inhabers verwenden, auf den Unternehmensgegenstand hinweisen oder eine Fantasiebezeichnung sein. Der Rechtsformzusatz zeigt an, dass hinter „Blume e. Kfr.“ eine eingetragene Einzelkauffrau und hinter „DNotV GmbH“ eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung steht. Die Industrie- und Handelskammer vor Ort gibt Hinweise, ob eine Firma zulässig ist. Wer nicht rechtzeitig fragt, muss sein Briefpapier vielleicht neu drucken lassen.
Der Notar berät Sie, ob eine Eintragungspflicht besteht oder ob – im Fall eines Kleinstbetriebe – eine freiwillige Eintragung sinnvoll ist oder die mit der Eintragung verbunden Pflichten die Vorteile überwiegen. Unabhängig von der Eintragung ist die Kehrseite der einfachen Struktur: der Einzelkaufmann haftet persönlich.
Personengesellschaft
Die wichtigsten sind: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG). Angehörige freier Berufe können zudem eine Partnergesellschaft gründen. Für die Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft haftet das Gesellschaftsvermögen, aber die Gesellschafter müssen grundsätzlich auch mit ihrem ganzen Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft einstehen. Diese Haftung ist bei der KG für die Kommanditisten auf die im Handelsregister eingetragene Einlage beschränkt. Den notwendigen -> Gesellschaftsvertrag können sie in den meisten Fällen formlos abschließen. Wegen der kompetenten Beratung und der besonderen Rechtssicherheit lassen viele Gesellschafter ihren Vertrag vom Notar entwerfen und beurkunden.
Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung sind das Grundgesetz einer Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag regelt wichtige Fragen. Er legt fest, wie die Gesellschaft heißt (Firma), wo sie ihren Sitz hat und welchen Zweck sie verfolgt. Andere Punkte sind nicht weniger wichtig: Wer trifft die Entscheidung, mit welcher Mehrheit? Und wer vertritt die Gesellschaft nach außen? Wie soll der Gewinn der Gesellschaft verwendet oder verteilt werden? Welche Leistungen müssen die Gesellschafter erbringen? Was geschieht, wenn ein Gesellschafter verstirbt oder aus der Gesellschaft ausscheiden will?
Ein guter Gesellschaftsertrag nutzt die besondere Flexibilität der Personengesellschaft für individuelle Gestaltung. Je nach Branche, je nach Verhältnis der Gesellschafter zueinander, abhängig von ihrer Anzahl und ihren Zielen können andere Regelungen zweckmäßig oder notwendig sein. Passt der Gesellschaftsvertrag, verhindert er Streit unter den Gesellschaftern, schützt das Unternehmen und sichert Arbeitsplätze.
Kapitalgesellschaft
Die Alternative zur Personengesellschaft, aber auch zur Tätigkeit als Einzelkaufmann ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft. Allein oder mit mehreren, mit Hilfe des Notars ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) schnell gegründet. Mit Eintragung im Handelsregister entsteht eine juristische Person. Sie hat eigene Rechte und Pflichten. Für die Gesellschafter ist das ein großer Vorteil – sie haften nicht mehr selbst. Wenn die Gesellschaft in die Pleite geht, ist die Beteiligung an der Gesellschaft wertlos, aber den Gesellschaftern bleibt ihr restliches Privatvermögen erhalten. Doch Vorsicht: Wer die Eigenständigkeit der Kapitalgesellschaft nicht beachtet, verliert die Haftungsbeschränkung.
Auch wer eine persönliche Sorgfaltspflicht verletzt und andere schädigt, haftet selbst. Gegen diese Haftung hilft keine GmbH; hier kann nur eine Versicherung schützen. Seien Sie auch bei Bürgschaften und Schuldübernahmen für Ihre Gesellschaft vorsichtig – durch solche Unterschriften setzen Sie auch Ihr Privatvermögen dem Gläubigerzugriff aus.
Einen Nachteil sehen manche in der Pflicht zur Kapitalaufbringung: Bei einer GmbH müssen die Gesellschafter mindestens 25.000,- Euro als Stammeinlage übernehmen; bei der AG sind für mindestens 50.000,- Euro Grundkapital Aktien zu zeichnen. Doch das ist Startkapital, mit dem die Gesellschaft arbeiten darf. Die Gründer können auch Sachwerte einlegen.
Wer eine Kapitalgesellschaft mit einem geringen Startkapital gründen möchte, kann die Rechtsform der Unternehmergesellschaft wählen. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche aber schon theoretisch mit einem Stammkapital von 1 EUR gegründet werden kann. Die Firma trägt zwingend den Rechtsformzusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ oder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“.
Unter http://www.gmbh-gruenden.notar.de bietet die Bundesnotarkammer einen Einstieg in das Thema „GmbH-Gründung“.
Zuschneiden und Kombinieren
Zur GmbH & Co. KG ein Beispiel: Zwei Privatleute gründen eine GmbH. Diese übernimmt die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters bei einer neugegründeten Kommanditgesellschaft, und die beiden natürlichen Personen übernehmen jeweils einen Kommanditanteil. Sie bleiben unter sich, keiner haftet mit seinem Privatvermögen und trotzdem haben sie die Vorteile der Personengesellschaft.
Alle Rechtsformen haben Vor- und Nachteile. Steuern, Haftung, Mitspracherechte und Ansehen sind wichtige Faktoren bei der Entscheidung. Wer klug ist, lässt sich beraten, wägt ab und nutzt den Gestaltungsspielraum, den ihm das Gesetz lässt. Das gilt auch für später. Das Gesetz stellt Möglichkeiten bereit, die Rechtsform zu wechseln und Unternehmen neu zu strukturieren.
Unabhängig von der Rechtsform Ihrer Wahl: Vor dem Erfolg Ihrer Geschäftsidee stehen weitere Hürden.
Trotz Gewerbefreiheit ist für viele Tätigkeiten, ob in der Gaststätte oder auf dem Bau, eine staatliche Genehmigung erforderlich. Viele Vorschriften haben einen guten Sinn. Doch auch die, die nur lästig erscheinen, muss ein Unternehmer einhalten. Ihr Notar weist Sie auf Genehmigungserfordernisse hin und nennt Ihren Anlaufstellen bei Kammern und Behörden.
Viele Unternehmensgründungen und –übernahmen werden staatlich gefördert. Die Förderung schließt die Kosten externer Beratung oft ein. Es lohnt sich, rechtzeitig nachzufragen, weil die Förderung meist erst ab Antragstellung gewährt wird.
Beteiligung und Übernahme
Auf zwei Wegen kommen Sie an Ihr Unternehmen: Beim sogenannten „asset deal“ erwerben Sie jede Maschine, jede Forderung einzeln. Arbeitsverträge allerdings gehen beim Betriebsübergang kraft Gesetzes auf Sie über.
Beim „share deal“ erwerben Sie nicht das Unternehmen, sondern eine Beteiligung an dem Unternehmensträger – zum Beispiel Aktien, einen GmbH-Geschäftsanteil oder eine Kommanditbeteiligung. Kaufen Sie einen Anteil, zahlen Sie dem Verkäufer dafür Geld, dass er Ihnen seinen Anteil überträgt; die Gesellschaft profitiert von Ihrer Zahlung nicht. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Übernehmer Leistungen an die Gesellschaft erbringt, z.B. bei einer -> Kapitalerhöhung.
Kapitalerhöhung: Das Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft wird durch eine Satzungsänderung erhöht; Anteile an der Gesellschaft, z.B. Aktien oder GmbH-Geschäftsanteile, werden neu gebildet. Für diese neuen Anteile zahlt der Übernehmer eine Gegenleistung an die Gesellschaft (Nennwert des Anteils, gegebenenfalls zuzüglich eines Aufgeldes). Damit führt er dem Unternehmen frisches Geld zu.
Ob Anteilskauf oder Übernahme neuer Anteile – durch sorgfältige Prüfungen und vorausschauende Vertragsgestaltung müssen Sie Ihre Risiken minimieren. Ist der Verkäufer wirklich Inhaber der Anteile? In welcher Fassung besteht der Gesellschaftsvertrag? Welche Chancen und Risiken sind mit dem Unternehmen verbunden? Große Unternehmensübernahmen kommen ohne eine detaillierte Prüfung “due diligence“ nicht aus. Aber auch sonst gilt: Wenigstens die wichtigsten Fragen müssen Sie mit Ihrem Notar und Ihrem Steuerberater, gegebenenfalls auch mit einem Rechtsanwalt besprechen. Bestimmte Übertragungsakte sind ohnehin beurkundungspflichtig, und die Beurkundungsgebühr schließt eine umfassende rechtliche Beratung ein.
Unternehmensnachfolge
Für alle Fälle vorgesorgt
General- und Vorsorgevollmacht: Der Vollmachtgeber ermächtigt eine Person seines Vertrauens, für ihn Entscheidungen zu treffen. Er legt Bedingungen fest, unter denen die Vollmacht eingesetzt werden darf, z. B. den Krankheitsfall. Die notarielle Beurkundung ist bei Unternehmern besonders ratsam, weil eine solche Vollmacht umfassend anerkannt wird. Es können mehrere Ausfertigungen erteilt werden, durch die die Vollmacht nachgewiesen wird. Der Notar berät, welche Vollmachten für den geschäftlichen und privaten Bereich sinnvoll sind.
Für den Unternehmer ist entscheidend, dass alle Rechtsverhältnisse juristisch und von der steuerlichen Gestaltung aufeinender abgestimmt sind. Ein Ehevertrag mit der Vereinbarung von Gütertrennung kann Pflichtteilsquoten verändern und Steuerfreibeträge verschenken, ohne noch einen besonderen inhaltlichem Zweck zu haben. Eine Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag kann den Kreis möglicher Unternehmensnachfolger eingrenzen und ein ansonsten einwandfreies Testament wirtschaftlich aushebeln. Bringen Sie deshalb alle Unterlagen zu Ihrem Gespräch bei Ihrem Notar mit, damit dieser den Regelungsbedarf erkennen, Sie warnen und mit Ihnen und den weiteren Betroffenen eine optimale Lösung erarbeiten kann.
Gerade Unternehmer sind von Paragraphen umzingelt. Damit das Recht zum absichernden Netz und nicht zum Fallstrick wird, sind gute Beratung und vorsorgende Gestaltung unverzichtbar. So bereiten Sie Ihrer Geschäftsidee den Weg zum Erfolg und sichern Ihr Lebenswerk ab. Der Notar hilft, die richtigen Entscheidungen zu treffen, rechtssicher zu gestalten und teure Streitigkeiten zu vermeiden.
Haben Sie weitere Fragen oder möchten einen Termin vereinbaren?
Nehmen Sie einfach telefonisch Kontakt auf. Wir beraten Sie!
Kontakt
Notar Justizrat Dr. Matthias Beck
Bahnhofstraße 47
66538 Neunkirchen
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
08.00 - 17.30 Uhr
und nach Vereinbarung
Telefon/FAX
FAX 06821 93 162 10
Parken
Ausreichend nahegelegene Parkplätze finden Sie im Saarpark-Center (Parkhaus Nord). Schwerbehindertenparkplätze befinden sich in der Bahnhofstraße unweit des Notariats.