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Notarkosten

Notarkosten

 

1. Gesetzliche Grundlage

Die Erhebung und die Höhe der Notarkosten (Gebühren und Auslagen) sind durch das bundeseinheitlich geltende Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgeschrieben.

Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben – nicht mehr und nicht weniger.

2. Soziale Aspekte

Das GNotKG stellt ein besonders soziales Gebührensystem auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht. Der Notar führt auch viele Amtstätigkeiten durch, ohne dass ihm hierfür eine kostendeckende Gebühr zufließt. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäfts.

3. Beratung inklusive

Die Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit des Notars ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, des Aufwands oder der Anzahl der Besprechungstermine.

4. Vergleich zu anderen Ländern

In der sogenannten Murray-Studie der Harvard University wurde bestätigt, dass die Notarkosten in Deutschland niedriger sind als in vielen anderen europäischen Ländern, in denen die Gebühren nicht gesetzlich reguliert sind.

5. Berechnungsweise

Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach der Art und dem Wert des Geschäfts.

Für jedes Geschäft sieht das GNotKG einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.

6. Überprüfung

Wir erläutern Ihnen gerne die Kostenberechnung. Unklarheiten lassen sich im Gespräch meistens schnell klären.

Sollten im Rahmen einer notariellen Kostenberechnung Unklarheiten oder Differenzen auftreten, die nicht in einem gemeinsamen Gespräch geklärt werden können, so können Sie die Überprüfung der Kostenberechnung durch eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken beantragen.

7. Beispiele

Auf der Homepage der Bundesnotarkammer finden Sie einige Berechnungsbeispiele zu Notarkosten bei ausgewählten notariellen Tätigkeiten. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall andere Auslagen entstehen können. Gebühren für den Entwurf einer Urkunde werden nur dann in Rechnung gestellt, wenn es nicht zur Beurkundung durch den Notar kommt. Fertigt ein Dritter, z.B. ein Rechtsanwalt, einen Entwurf, so fällt auch in diesem Fall die übliche Beurkundungsgebühr an.

Nicht berücksichtigt sind Kosten, die mit der Leistung des Notars nicht im Zusammenhang stehen wie Gerichtsgebühren (einschließlich Registergebühren) oder Verkehrssteuern.